Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ra 2014/07/0092
Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/07/0093