Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0081

Rechtssatz

Im Fall des Abbruches eines Gebäudes bildete der Abriss zusammen mit der Erfüllung der Auflagen im Abbruchbescheid das Tatbestandselement der "übergeordneten Baumaßnahme" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, übertragbar und ergibt sich schon alleine daraus, dass die erteilte Abbruchbewilligung mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen kann vergleiche E 16. Dezember 2002, 2002/06/0169). Zwar spricht der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, nicht mehr von der "konkreten bautechnischen Funktion", die die Verfüllung bzw. Geländeanpassung im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu erfüllen hat, doch müssen die Abfälle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme "im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden." Daraus ergibt sich, dass mineralische Baurestmassen nur in dem Ausmaß von der Ausnahme der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfasst sind, das durch die Baumaßnahme (hier: Abriss und Auflagen) gerechtfertigt ist.