Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0073

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 2, WRG 1959 hat bereits nach seinem Wortlaut nur die nachteiligen Wirkungen auf "andere Gewässerstrecken" zum Gegenstand, nicht aber solche auf festen Grund, Straßen, fremde Anlagen oder fremde Liegenschaften.