Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ro 2014/07/0073
Paragraph 50, Absatz 2, WRG 1959 hat bereits nach seinem Wortlaut nur die nachteiligen Wirkungen auf "andere Gewässerstrecken" zum Gegenstand, nicht aber solche auf festen Grund, Straßen, fremde Anlagen oder fremde Liegenschaften.