Die Bestimmung des § 50 Abs. 2 WRG 1959 soll das Entstehen von Schäden (vgl. § 26 WRG 1959) im Einflussbereich der Anlage vermeiden helfen.Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, WRG 1959 soll das Entstehen von Schäden vergleiche Paragraph 26, WRG 1959) im Einflussbereich der Anlage vermeiden helfen.