Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0061

Rechtssatz

Unter den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. WasserversorgungsG 1997 genannten "Kosten für den Anschluss" sind die Kosten für den Anschluss (=Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss" vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0143 bis 0146).