Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
Ro 2014/07/0061
Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.