Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0061

Rechtssatz

Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.