Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0013 B 26. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).