Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0048

Rechtssatz

Legt der Revisionswerber nicht dar, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht und lässt er offen, welche konkrete Rechtsfrage in der Judikatur des VwGH uneinheitlich beantwortet worden wäre vergleiche B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004), so ist die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 als unzulässig zurückzuweisen.