Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0042

Rechtssatz

Der Ausspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 hat - wie die Erlöschensfeststellung selbst - nur deklarative Bedeutung, weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes selbst ebenfalls erlöschen. Es ist daher auch ein Gericht im Rahmen seiner Vorfragenprüfung verpflichtet, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen nicht verbücherter Dienstbarkeiten ein Bild zu machen. Bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten besteht vor diesem rechtlichen Hintergrund kein Anspruch auf den Ausspruch des Erlöschens und damit auch kein Antragsrecht vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0154).