Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ro 2014/07/0041
Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes Oberösterreich gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen vergleiche B 26. März 2015, Ra 2014/17/0029; B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144).