Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ro 2014/07/0041
Mit "entsprechenden Maßnahmen" gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (nunmehr "erforderlichen Maßnahmen" gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind vergleiche E 9. November 2006, 2003/07/0083).