Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ro 2014/07/0041
Angesichts der schlüssigen fachkundigen Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik und Abfallchemie hätte es eines entsprechenden Nachweises durch den Revisionswerber bedurft, dass der LKW noch im bestimmungsgemäßen Gebrauch steht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden kann vergleiche E 20. November 2014, 2012/07/0202).