Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
Ro 2014/07/0033
Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des Paragraph 109, WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde vergleiche VfGH E 4.Oktober 2012, B 563/11).