Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0147 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).