Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0033

Rechtssatz

Die Besonderheit des Widerstreitverfahrens, insbesondere des Eintritts der Sperrwirkung, bringt es mit sich, dass ein im Zeitpunkt der Sperrwirkung (gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959) vorliegendes, ungeeignetes Projekt nicht durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte spätere Änderung zu einem geeigneten Projekt gemacht werden kann. Selbst wenn es sich daher um eine nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderung handelt, bewirkt diese nicht, dass vom Vorliegen eines geeigneten, durch die Projektsänderung sanierten Antrags im Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung ausgegangen werden kann.