Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0033

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, in der der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte vergleiche E 24. Oktober 2013, 2011/07/0119).