Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ra 2014/07/0032
Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Vom VwG ist auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012).