Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0032

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Erkenntnisses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde (Revision) erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (Erkenntnis) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009, und vom 25. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0059, jeweils mwN).