Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0031

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Absatz AlSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,, hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 271, 23. Gesetzgebungsperiode bezweckte diese Bestimmung (lediglich) eine Umkehr der Beweislast. In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen sollten, ist dieser Bestimmung aber nichts zu entnehmen. Klargestellt wird damit nur, dass es demjenigen, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, obliegt, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Materialien bereits alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung vorlagen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass selbst in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, auf ein Qualitätssicherungssystem verzichtet werden könne.