Verwaltungsgerichtshof
23.10.2014
Ra 2014/07/0031
Ein Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 umfasst - generell gesprochen - eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender.