Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0031

Rechtssatz

Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche E 24. Oktober 2001, 98/04/0181; E 26. Juni 2013, 2012/05/0187; E 17. Juni 2010, 2009/07/0037; E 20. Februar 2014, 2011/07/0180).