Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0031

Rechtssatz

Das Qualitätssicherungssystem (iSd Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989) selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im AlSAG 1989 noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das "die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten" soll. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der abfallfachliche Amtssachverständige (und ihm folgend die belBeh bzw. das LVwG) im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssytems auf die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zurückgreift.