Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
Ro 2014/07/0031
GRS wie 2013/07/0099 E 25. Juli 2013 RS 1
Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen vergleiche E 15. November 2007, 2006/12/0193).