Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ro 2014/06/0062
Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 ist die Landesregierung für Enteignungsverfahren nach dem OÖ LStG 1991 grundsätzlich nur in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, zuständig. Ist im Rahmen der Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes auch die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde erforderlich, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, OÖ LStG 1991 für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern ebenfalls die Landesregierung zuständig. Diese die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für Enteignungsverfahren in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen einer Gemeinde betreffen, einschränkende Regelung bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nur auf die durch die Errichtung einer Verkehrsfläche des Landes erforderlichen Anschlussflächen der Gemeinde. Dies sind diejenigen Grundflächen, die auf Grund des bewilligten Straßenvorhabens des Landes für die (Neu-)Anbindung einer Verkehrsfläche der Gemeinde an die Verkehrsfläche des Landes im Anschlussbereich, das ist im Regelfall der Einmündungstrichter der Kreuzung, benötigt werden, jedenfalls nicht der gesamte Verlauf einer Gemeindestraße.