Verwaltungsgerichtshof
22.01.2015
Ra 2014/06/0054
Zivilrechtliche Ansprüche können jedenfalls auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden, unabhängig davon, wie die zivilrechtliche Einwendungen im Bauverfahren formal behandelt wurden, auch unabhängig davon, ob eine mündliche Bauverhandlung und dort ein Einigungsversuch stattgefunden hat oder nicht, während die Baubehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen und gegebenenfalls das Bauvorhaben aus diesen Gründen zu versagen.