Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0054

Rechtssatz

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).