Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0053

Rechtssatz

Soweit in der Ergänzung der Revision auf die Ausführungen in der an den VfGH gerichteten Beschwerdeschrift verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision, die an den VwGH gerichtet ist, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Verweise auf andere Schriftsätze und auch auf die an den VfGH gerichtete Beschwerdeschrift werden dieser Anforderung nicht gerecht. Auf sie ist daher nicht einzugehen (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).