Verwaltungsgerichtshof
27.02.2015
Ra 2014/06/0042
Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).