Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2014/06/0038
Der VwGH sah bereits im Erkenntnis VwGH 21.10.1993, 92/06/0238, zu Paragraph 40, Slbg LStG 1972 keine Unvereinbarkeit zwischen dem Vorliegen eines Güterweges und der Widmung zum Gemeingebrauch. Auch der Motivenbericht zur Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969, führt aus, dass Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1963,, keine öffentlichen Straßen seien. Sie könnten jedoch unter den im Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg LStG 1969 (nunmehr Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg LStG 2013) festgesetzten Voraussetzungen, wenn sie nämlich ausdrücklich als solche erklärt wurden oder während 20 Jahren stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind, zu öffentlichen Privatstraßen werden vergleiche die Regierungsvorlage, 36. Beilage im Jahre 1968 zu den Sitzungsberichten des römisch zwanzig. Vorarlberger Landtages zum mit Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 2013 insofern inhaltsgleichen Paragraph eins, Absatz 5, des (Vorarlberger) Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,). Nach dem Vorgesagten kann es dahinstehen, ob das verfahrensgegenständliche Wegstück ein Güterweg ist, weil auch ein solcher zu einer öffentlichen Privatstraße werden kann.