Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2014/06/0038
Schriftliche Mitteilungen an bestimmte Adressaten sind nicht als unmissverständliche Handlungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz Vlbg LStG 2013 zu qualifizieren ("...durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat...").