Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0038

Rechtssatz

Schriftliche Mitteilungen an bestimmte Adressaten sind nicht als unmissverständliche Handlungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz Vlbg LStG 2013 zu qualifizieren ("...durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat...").