Verwaltungsgerichtshof
16.10.2014
Ra 2014/06/0022
GRS wie 2002/03/0130 E 20. Juli 2004 RS 1
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085).