Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0009

Rechtssatz

Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist. Der Revisionswerber hat eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise belegt (Hinweis B vom 11. Mai 1959, 1345/55, und das E vom 18. April 1997, 95/19/1625). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060009.J02