Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
2014/06/0001
Aus Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, ergibt sich, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zusteht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin (Hinweis E vom 3. Mai 2012, 2012/06/0061). Auf dem gegenständlichen, als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück ist gemäß Paragraph 38, Tir ROG 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, die Errichtung von Nebengebäuden, wie etwa Garagen, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Wohngebäude zulässig, wobei insoweit Paragraph 38, Tir ROG 2011 dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt.
ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X03