Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

2014/06/0001

Rechtssatz

Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der VwGH mit Beschluss vom 27. August 2013, Zl. A 2013/0003, an den VfGH den Antrag, das Wort "solchen" in Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz zweiter Halbsatz der Tir BauO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80 aus 2013,, abgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Tir BauO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Die Beschwerdeausführungen, dass das bestehende Wohnhaus bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand zu berücksichtigen wäre, ist daher nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011 nicht zielführend. Bemerkt wird, dass somit das Wohngebäude auch bei Bauführungen des Nachbarn nach dieser Bestimmung nicht anzurechnen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X01