Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0078

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ ROG 1994 ist eine "offene Bauweise", die in einem Bebauungsplan festgelegt werden kann (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.), dann gegeben, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das OÖ BauTG 1994 nicht Ausnahmen zulässt. In dieser Bestimmung wird somit - ebenso wie in Paragraph 5, Ziffer eins, OÖ BauTG 1994 - auf den Abstand zwischen einem Gebäude und einer Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze abgestellt.