Verwaltungsgerichtshof
13.12.2016
Ro 2014/05/0078
Der hier anzuwendende Bebauungsplan wurde vor Inkrafttreten des OÖ ROG 1994 erlassen. Der Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes (ebenso wie eines Flächenwidmungsplanes) richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, dies allerdings nur dann, wenn die Übergangsbestimmungen nicht eine andere Regelung vorsehen (Hinweis E vom 26. April 2000, 96/05/0051, mwN). Die OÖ Raumordnungsgesetz-Novellen 1996 und 1997, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1996, und Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997,, stellten in Paragraph 39, Absatz eins, OÖ ROG 1994 klar, dass am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des OÖ ROG 1994 sowie für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des OÖ ROG 1994 und der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen gelten und für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der OÖ BauO 1994 und des OÖ BauTG 1994 (Hinweis E vom 26. April 2000, 96/05/0051, mwN).