Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0059

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG normiert einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.