Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0036

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis E vom 30. April 2013, 2011/05/0128, mwN) ist ein Bau im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorschriftswidrig, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach dieser Gesetzesbestimmung Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige als auch für bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von Bauvorschriften ist unerheblich. Ferner ist bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050036.J01