Verwaltungsgerichtshof
25.06.2014
Ro 2014/05/0034
GRS wie Ro 2014/05/0043 B 15. Mai 2014 RS 1
Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0068). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 4, des VwGbk-ÜG 2013 im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.