Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/05/0005

Rechtssatz

Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).