Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
Ra 2014/05/0005
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).