Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2014/04/0031
Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).