Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0004

Rechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (Hinweis E vom 22. April 2015, 2013/10/0143, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040004.L01