Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2014/03/0084
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des VfGH im E vom 9. Dezember 2015, G 325 aus 2015, ua, bestehen keine Normbedenken an der Regelung des Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG 2014: Der VfGH hat die vom OGH geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 126, Absatz eins, ZPO nicht geteilt. Zwar führten diese Bestimmungen bei Zustellung gerichtlicher Entscheidungen dazu, dass zwischen der Zustellung in Form physischer Übermittlung einerseits und im Wege des ERV andererseits Unterschiede hinsichtlich des Zustellzeitpunkts und damit des Beginns des Fristenlaufs bestünden, doch werde damit der dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Gesetzgeber habe offenbar auf einen planbaren, geordneten Kanzleibetrieb bei Rechtsanwälten bzw anderen am ERV teilnehmenden Personen Rücksicht genommen, weshalb es, da es für die tatsächliche Kenntnisnahme von in den elektronischen Verfügungsbereich gelangten Dokumenten nicht nur entsprechender technischer Vorkehrungen, sondern auch des Einsatzes entsprechend geschulten Personals bedürfe, nicht unsachlich sei, den Zustellzeitpunkt mit dem auf das Einlangen in den Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag zu bestimmen.