Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/03/0083
Eine wiederholte Verletzung rechtlicher Verpflichtungen ist nur für das Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften iSd Paragraph 15, Absatz 10, letzter Satzteil SeeSchFG 1981 vorgesehen, während bezüglich der übrigen Widerrufsvoraussetzungen eine einmalige Pflichtverletzung ausreicht. Ferner ist eine "Ermahnung", wie sie Paragraph 15, Absatz 8, SeeSchFG 1981 für die Begründung der bundesministeriellen Zuständigkeit zur Erlassung einer "einheitlichen Prüfungsordnung" voraussetzt, weder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen bzw der Verpflichtungen im Rahmen der Widerrufsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 10, leg cit noch bezüglich der Kontrollregelung des Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG 1981 gesetzlich vorgesehen.