Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Das BVwG hat seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVPG 2000, sondern auf Paragraph 3 a, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVPG 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des Paragraph 27, VwGVG 2014 in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.