Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ro 2014/03/0066
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, VwGVG 2014 - gerade unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien - die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005; E vom 30. September 2013, Ro 2014/22/0021; B vom 28. November 2014, Ra 2014/06/0021). Weiters wird im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten, dass der Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht auch dazu dient, sogenannte "Kassationskaskaden" hintanzuhalten. Wenn in Paragraph 28, VwGVG 2014 eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und - wie erwähnt - insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden Sache auch inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 256-262;