Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde Paragraph 27, VwGVG 2014 verweist auf Paragraph 9, leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 9, VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 4) wird ua darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu vermeiden.

Beachte

Besprechung in:

RdU 06 aus 2015,, 256-262;