Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Aus dem Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR römisch 24 . GP, S 5, ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 4 und 6), wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG 2014 nicht aufrecht erhalten wurde.

Beachte

Besprechung in:

RdU 06 aus 2015,, 256-262;