Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 entbindet weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht vergleiche zur sechswöchigen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013,) von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Ferner ist im Fall der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in einem Verfahren nach dem UVPG 2000, wie der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, ausdrücklich klargestellt hat, nur eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang vorzunehmen vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000).