Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ro 2014/03/0066
Wenn der Gesetzgeber in Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 des UVPG 2000 auf eine gewisse Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung abstellt, begegnet dies keinen unionsrechtlichen Bedenken, da die RL 2011/92/EU für Projekte im Sinne ihres Anhangs römisch zwei - neben der Festlegung von Schwellenwerten (Artikel 4, Absatz 2, Litera b,) - auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Artikel 4, Absatz 2, Litera a,) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht, jedoch - anders als für Projekte des Anhangs römisch eins - keine "unbedingte" UVP-Pflicht statuiert, und insofern den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum zukommt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2011/92/EU diesen Spielraum hinsichtlich des in Ziffer 12, Litera b, Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Schwellenwertes überschritten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der dort enthaltene Schwellenwert nicht geeignet erscheint, bestimmte Klassen der in Anhang römisch zwei der RL 2011/92/EU aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht auszunehmen (Hinweis E vom 24. September 2014, 2012/03/0165; U des EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, Rs C-244/12, Rz 29).
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 256-262;